Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Vertrags- und Leistungsverhältnisse zwischen der Expercut GmbH (nachfolgend „Expercut“ genannt) und deren Kunden.

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Expercut nicht anerkannt, es sei denn der Geltung wurde schriftlich zugestimmt.

(3) Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle Folgegeschäfte zwischen Expercut und dem Kunden, selbst wenn in den Folgegeschäften nicht ausdrücklich diese AGB benannt wurden.


§ 2 Vertragsabschluss, Lieferung, Preise, Zahlungsbedingungen, Laufzeiten

(1) Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung des Kunden ist ein bindendes Angebot an Expercut. Der Vertrag zwischen Expercut und dem Kunden kommt mit Auftragsbestätigung seitens Expercut zustande. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Expercut.

(2) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn Termine sind schriftlich fest vereinbart worden. Fristen für die Lieferung oder Leistungserbringung beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum, aber nicht vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Schaffung der technischen Voraussetzungen und Erfüllung der Pflichten gemäß Regelungen dieser AGB sowie Leistung vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen.

(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Naturkatastrophen o.ä.) verlängern sich die Ausführungstermine und Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist. Expercut wird den Kunden über den Eintritt und das Ende derartiger Umstände unverzüglich unterrichten. Wird die Leistung von Expercut infolge derartiger Umstände ganz oder teilweise unmöglich, wird Expercut von der Leistungspflicht insoweit frei. Etwaige Vorleistungen des Kunden werden zurückgewährt. Ansonsten stehen dem Kunden bei Verzögerung oder Unmöglichkeit keine Schadensersatzansprüche zu.

(4) Preise verstehen sich netto ab Geschäftssitz von Expercut. Versandkosten, Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Reisekosten von Mitarbeitern und die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Dienstleistungen werden nach erbrachter Leistung berechnet. Erstreckt sich eine Dienstleistung über mehr als einen Kalendermonat, so kann Expercut davon abweichend Teilrechnungen oder prozentuale Abschlagsrechnungen stellen.

(6) Software und Hardware werden nach Lieferung berechnet, unabhängig von einer Inbetriebnahme. Expercut hat das Recht, nach Auftragserteilung eine Abschlagsrechnung in Höhe von 50% zu stellen. Die Abschlussrechnung über die restlichen 50% erfolgt dann nach Lieferung.

(7) Support- und Updateverträge (Maintenance Subscription) werden vorschüssig berechnet. Vertragsbeginn ist grundsätzlich das Datum der Lizenzierung oder Lieferung des ersten vom Vertrag abgedeckten Produktes bzw. bei Drittherstellern die Lizenzierung des Produktes durch den Dritthersteller. Als Basislaufzeit für Support- und Updateverträge gilt der Zeitraum bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres. Werden Zusatzlizenzen in einen bereits bestehenden Support- und Updatevertrag aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung zeitanteilig ab dem Monat der Lieferung bis zum Ablauf des bestehenden Vertrages. Abrechnungszeiträume von Drittherstellern können vom vorgenannten Turnus abweichen. Support- und Updateverträge verlängern sich fortlaufend um ein weiteres Jahr (Maintenance Renewal), wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt.

(8) Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen. Skontoabzug durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(9) Der Kunde gerät 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

§ 3 Reisekosten

(1) Reisekosten werden ausschließlich in Form von Pauschalen abgerechnet. Die Pauschalen gelten pro Mitarbeiter und decken sämtliche Reisekosten sowie die Reisezeit ab.

(2) Die Wahl von Reisemittel und Reiseweg obliegt Expercut.

(3) Für jeweils eine An- und Abreise (gemeinsam) im Umkreis von 100 km
berechnet Expercut eine Pauschale von 290,00 EUR, im Umkreis von 200 km
eine Pauschale von 490,00 EUR, im Umkreis von 400 km eine Pauschale von
790,00 EUR, im Umkreis von 1.000 km eine Pauschale von 1.190,00 EUR
und darüber hinaus eine Pauschale von 1.690,00 EUR. Die Bestimmung des
Umkreises erfolgt gemäß www.luftlinie.org vom Standort Dortmund.

(4) Für jede Übernachtung berechnet Expercut eine Pauschale von 125,00 EUR.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat zur Durchführung der Leistungen erforderliche Unterlagen und Informationen zeitgerecht vor Beginn der Arbeiten vollständig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich vorhandener Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erstellenden oder zu liefernden Leistung zusammenwirken sollen. Ergibt sich aus Sicht von Expercut ein weitergehender Informationsbedarf im Laufe der Auftragsdurchführung, so übermittelt der Kunde auf einfache Anforderung ohne schuldhafte Verzögerung diese weiteren Unterlagen und Informationen. Kommt der Kunde seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so hat er hieraus resultierende Mehraufwendungen zu vergüten.

(2) Änderungen der ursprünglich bei Auftragserteilung festgelegten oder vom Kunden mitgeteilten technischen Voraussetzungen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Beginn der Leistung oder während der Durchführung des Auftrages gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Der Kunde ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet, für seine Systeme die üblichen Schutzmaßnahmen gegen Systembeschädigungen oder Datenverluste vorzunehmen, insbesondere durch geeignete Virenschutzprogramme und regelmäßige Datensicherung. Eine Haftung von Expercut für Datenverluste ist soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.


§ 5 Leistungsinhalt, Nutzungsrecht

(1) Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht von Expercut ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Soweit sich die Leistung nicht auf die Lieferung und gegebenenfalls Anpassung von Standardsoftware beschränkt, erstellen Expercut und der Kunde eine exakte Beschreibung des Vorhabens, der von Expercut geschuldeten Leistungen und spezifische Pflichtenhefte einschließlich Angaben zum zeitlichen Einsatz, Einsatzort und sonstigen Besonderheiten, die bei der Auftragserfüllung zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitwirkung von Expercut an der Erstellung der vorgenannten Beschreibungen und Pflichtenhefte ist vom Kunden zu vergüten.

(3) Von Expercut im Rahmen der Auftragsdurchführung gelieferte Datenträger, auf denen die Software oder sonstige Programmierleistungen gespeichert oder festgelegt sind, sowie zugehörige Handbücher bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Expercut. Soweit Datenträger in das Eigentum des Kunden übergehen, behält Expercut sich die Urheberrechte und sonstigen Nutzungs- und Schutzrechte an der gespeicherten Software oder sonstigen Leistungsinhalten vor, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich bestimmte Rechte eingeräumt werden.

(4) Bei den Leistungen von Expercut handelt es sich um Software, die urheberrechtlich geschützt ist oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten wie beispielsweise Patenten unterliegt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen, insbesondere individuellen Programmierleistungen. Expercut räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht befristetes Nutzungsrecht zum ausschließlichen eigenen Gebrauch ein. Im übrigen bleiben alle Rechte an der Software sowie an allen dem Kunden gegenüber erbrachten Leistungsergebnissen und deren Vorstufen und sonstigen geschützten Leistungen bei Expercut.

(5) Soweit die Leistungen auch Software oder sonstige geschützte Leistungen Dritter umfassen oder wenn zum Leistungsumfang die Lieferung von Software oder Programmierleistungen Dritter gehört, bleiben die Rechte des Dritten unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Dritten und eventuelle Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, gehen Verletzungen zu seinen Lasten. Der Kunde stellt Expercut von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

(6) Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, Verzug von Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Vertragsverletzungen kann Expercut das eingeräumte Nutzungsrecht gegenüber dem Kunden mit jederzeitiger Wirkung widerrufen. Der Kunde ist dadurch von seinen Verpflichtungen nicht befreit. Expercut wird die widerrufenen Rechte bei Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden erneut gewähren. Entstehen Expercut dadurch Kosten, so gehen diese zu Lasten des Kunden.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Software oder sonstige geschützte Leistungen von Expercut ohne Zustimmung von Expercut zu kopieren, zu vervielfältigen, direkt oder indirekt an Dritte weiterzugeben, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern oder anzupassen und in Software oder sonstige Werke ganz oder teilweise zu integrieren.

(8) Expercut ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Source-Code von gelieferter Software oder von Programmierleistungen oder den Leistungsergebnissen vorangehende Entwicklungsergebnisse zu übergeben, es sei denn dies ist in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesichert. 


§ 6 Abnahme

(1) Lieferungen und Leistungen gelten mit Annahme durch den Kunden oder mit Installation beim Kunden als abgenommen. Es bedarf hierzu keiner gesonderten Funktionsprüfung und keiner gesonderten Abnahme.

(2) Sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt, erfolgt die Abnahme aller Leistungsergebnisse nach einer Funktionsprüfung gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung oder einer gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung. Wird die Funktionsprüfung mit Erfolg durchgeführt, hat der Kunde die Abnahme zu erklären.

(3) Wird keine ausdrückliche Abnahme erklärt und benutzt der Kunde einen Leistungsgegenstand ganz oder in Teilen, gilt die Leistung als abgenommen, auch wenn keine Funktionsprüfung erfolgt ist.

(4) Sind für Teilleistungsergebnisse unterschiedliche Zeitpunkte für das Erreichen der Funktionsfähigkeit festgelegt, beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Die Abnahme der letzten Teilleistung gilt als Abnahme der Gesamtleistung.

(5) Der Kunde kann die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, es hätten sich während der Bearbeitungsdauer abweichende Anforderungen an die Leistungsspezifikation ergeben, es sei denn, diese Abweichungen sind während der Bearbeitungsdauer schriftlich vereinbart worden.

§ 7 Leistungsumfang bei Support- und Updateverträgen

(1) Expercut bietet dem Kunden die Möglichkeit, für Hardware und Software passende Support- und Updateverträge abzuschließen. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Angebot der Vertragsleistung seitens Expercut und nachfolgender Beauftragung durch den Kunden.

(2) Supportverträge für Software, die von Expercut entwickelt und bereitgestellt wurde, umfassen Supportanfragen per Telefon oder E-Mail. Sofern eingeschlossen werden kostenlose Updates auf neue Versionen der Software bereitgestellt, sofern eine neue Version vom Hersteller und Expercut allgemein verfügbar gemacht wird.

(3) Weitergehende Leistungen sind nicht Bestandteil von Supportverträgen und bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden. Dies gilt insbesondere für Installation, Konfiguration, Schulung, Anwendungsberatung, Erweiterungen und Anpassungen, auch auf Grund gesetzlicher Änderungen. Ohne gesonderte Beauftragung sind diese Leistungen von Expercut nicht geschuldet.

(4) Supportverträge für Hardware und Software von Drittherstellern können im Leistungsumfang abweichen. Wird ein solcher Supportvertrag über Expercut abgeschlossen, so leistet Expercut den First Level Support gegenüber dem Kunden. Jeder weitergehende Support wird vom Dritthersteller geleistet. Ist die Bereitstellung von Updates eingeschlossen, so werden die Updates grundsätzlich vom Dritthersteller bereitgestellt. Die Haftung von Expercut für einen Leistungsmangel des Drittherstellers wird ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, absolut fehlerfreie Software zu erstellen.

(2) Expercut garantiert, dass von Expercut erstellte Software oder Leistungsergebnisse nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Wird dennoch die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen durch Dritte beeinträchtigt oder untersagt, ist Expercut nach freier Wahl entweder verpflichtet, die Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Leistung nicht mehr unter das Schutzrecht des Dritten fällt, gleichwohl aber das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erreicht wird, oder eine Lizenzierung durch den Dritten auf eigene Kosten herbeizuführen. Bei eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen oder Verletzung von geistigem Eigentum obliegt die Federführung und Entscheidung ausschließlich Expercut. Schließt der Kunde mit dem Dritten eine Vereinbarung oder führt er einen Rechtsstreit ohne Beteiligung von Expercut, kann er aus dem gesamten Vorgang keine Ansprüche gegen Expercut herleiten.

(3) Über die Angaben in eventueller Dokumentation oder vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Garantien für technische Einzelheiten von gelieferter Software oder Leistungsergebnissen werden nicht übernommen.

(4) Im Falle etwaiger Mängel ist Expercut berechtigt mit jeweils angemessener Frist zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen, bevor der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen kann. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

(5) Ansprüche wegen Mängel auf Gewährleistung verjähren nach zwölf Monaten.


(6) Expercut haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, egal aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitender Angestellter oder bei Mängeln, deren Abwesenheit Expercut garantiert oder die Expercut arglistig verschwiegen hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Expercut auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Alle anderen Haftungen sind ausgeschlossen.


§ 9 Datenschutz

(1) Der Kunde wird gemäß BDSG und DSGVO darauf hingewiesen, dass Expercut Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages und der Kundenbeziehung verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegenüber Expercut sind ausgeschlossen. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche Zustimmung von Expercut voraus.

(2) Die Schriftform im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch erfüllt durch elektronische Übermittelung mittels Fax oder E-Mail.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Dortmund. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


(Stand 10.10.2022)